Allgemeine Vertragsgrundlagen über Kommunikations-Design (AVG)
Die nachfolgenden AVG gelten für alle mir erteilten Aufträge.
Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
1. Urheberrecht und Nutzungsrechte
1.1
Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf
die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
1.2
Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz.
Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach §2 UrhG
erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.3
Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers
weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung -
Auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt
den Designer eine Vertragsstrafe in der Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung
zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt nach dem Tarifvertrag für
Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.
1.4
Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck entsprechenden
Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache
Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der
schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung
der Vergütung über.
1.5
Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt
zu werden.
1.6
Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss
auf die Höhe der Vergütung, außer es wurde ausdrücklich anders vereinbart. Sie
begründet kein Miturheberrecht.
2. Vergütung
2.1
Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten
eine einheitliche Leistung.
2.2
Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt,
so ist der Designer berechtigt, die Vergütung für die nutzung nachträglich in Rechnung
zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der
ursprünglich gezahlten zu verlangen.
2.4
Die Anfertigung von Entwürfen und ?sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der Designer
für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart ist.
3. Fälligkeit der Vergütung
3.1
Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar.
Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende
Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag
über einen längeren Zeitraum (z.B. Webauftritt) oder erfordert er vom Designer hohe
finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und
zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung und 2/3 nach Ablieferung.
4. Sonderleistungen
4.1
Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium
oder Drucküberwachung werden nach Zeitaufwand entsprechend dem abgesprochenen Stundenlohn
berechnet.
4.2
Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung
von Präsentationsvorlagen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz, Druck etc. sind vom
Auftraggeber zu erstatten.
5. Nutzungsrechte
5.1
An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch
Eigentumsrechte übertragen.
5.2
Der Designer ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden,
an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten,
so ist dies gegebenenfalls gesondert zu vergüten. Hat der Designer dem Auftraggeber Computerdateien
zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Designers
geändert werden.
6. Haftung
6.1
Der Designer haftet für entstandene Schäden an ihm überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays,
Layouts etc nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
6.2
Der Designer verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten.
Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
6.3
Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den
Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
6.4
Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen
entfällt jede Haftung des Designers.
6.5
Für die wettbewerbs- und warenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten
haftet der Designer nicht.
6.6
Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks
schriftlich beim Designer geltend zu machen. Alle anderen Mängel verjähren nach einem Jahr
nach Abnahme des Werkes.
7. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
7.1
Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der
künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach
der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Designer behält den
Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
8. Schlußbestimmungen
8.1
Erfüllungsort ist der Sitz des Designers.
8.2
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland